Beschluss vom 14.12.2023 -
BVerwG 20 F 1.22ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B20F1.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2023 - 20 F 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B20F1.22.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 1.22

  • VGH Kassel - 09.07.2021 - AZ: 27 F 1028/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 14. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2021 - 27 F 1028/19 - wird für wirkungslos erklärt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

1 Nachdem die Klägerin und die Beklagte das Zwischenverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Der Ausspruch über die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 21.10 - juris Rn. 9).

3 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Sie folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2023.

4 Einer Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens bedarf es nicht, weil das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 21. November 2023 - 7 K 3355/16.F - bereits über diese Kosten entschieden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbstständigen Zwischenstreit (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2020 - 20 F 5.20 - NVwZ 2021, 415 Rn. 62). Die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren schließt damit notwendig eine Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens ein.

Beschluss vom 15.01.2025 -
BVerwG 20 F 1.22ECLI:DE:BVerwG:2025:150125B20F1.22.0

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes bei anwaltlichen Tätigkeiten in einem erledigten Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO

Leitsatz:

Für Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit einem Fünftel des Wertes der Hauptsache zu bemessen.

  • Rechtsquellen
    RVG § 23 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1 und 2
    GKG § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1

  • VGH Kassel - 09.07.2021 - AZ: 27 F 1028/19

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2025 - 20 F 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:150125B20F1.22.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 1.22

  • VGH Kassel - 09.07.2021 - AZ: 27 F 1028/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 15. Januar 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
beschlossen:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 821 443,78 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 stellte der Senat das Zwischenverfahren ein, nachdem die Beteiligten dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. In dem - dem Zwischenverfahren zugrunde liegenden - Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht ... hatte die Klägerin die Teilaufhebung eines Bescheides der Beklagten beantragt, mit dem sie zu einem auf der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes festgesetzten Jahresbeitrag in Höhe von 68 441 633,80 € herangezogen worden war. Für das ebenfalls eingestellte Hauptsacheverfahren setzte das Verwaltungsgericht ... einen Gegenstandswert von 19 107 218,89 € fest.

2 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im hiesigen Verfahren beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Er erachtet einen Gegenstandswert von einem Drittel des Gegenstandswerts des Hauptsacheverfahrens für angemessen. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass in Zwischenstreitigkeiten nur ein Fünftel des Gegenstandswerts der Hauptsache anzusetzen sei.

3 Der Berichterstatter hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen.

II

4 1. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin hat der zuständige Senat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 RVG). Im Einstellungsbeschluss des Senats vom 14. Dezember 2023 war kein Streitwert festgesetzt worden, weil bei einer Erledigung des Beschwerdeverfahrens in einem Zwischenstreit keine Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; s. dazu auch Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, KV GKG Nr. 5502 Rn. 10 i. V. m. KV GKG Nr. 1812 Rn. 17 m. w. N.).

5 2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG.

6 a) Die Regelungen in § 23 Abs. 2 RVG sind hingegen im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn sie gelten lediglich für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden. Eine Anwendbarkeit scheidet damit aus, wenn - wie hier nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - in einem Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nur erhoben werden, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl. Mayer, in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, § 23 Rn. 29).

7 b) Damit ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG festzusetzen (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 195). Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Ausgehend davon ist zwar zunächst zu berücksichtigen, dass das Hauptsacheverfahren einen Teil eines auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts betrifft und der streitige Teil der Geldleistung auch für die Höhe des in der Hauptsache festzusetzenden Streitwerts maßgebend ist (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Bei dem hiesigen Verfahren handelt es sich indessen um einen bloßen unselbständigen Zwischenstreit, der mit einem Hauptsacheverfahren nicht gleichgestellt werden kann. Für derartige Verwaltungsstreitsachen erachtet es der Fachsenat orientiert an der Bestimmung des § 52 Abs. 1 GKG, die eine Wertbestimmung nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen vorsieht, für angemessen, den Gegenstandswert mit einem Fünftel des Hauptsachewerts zu bemessen. Dies entspricht auch der zu vergleichbaren Zwischenverfahren ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. April 2022 - 22 C 21.951 - juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 26. September 2018 - 1 E 281/18 - juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom 30. August 2010 ‌- 3 E 97/09 - juris Rn. 1; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. März 2008 - 3 O 15/07 - juris Rn. 25; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 11 S 46/04 - juris Rn. 6). Daraus folgt hier ein Gegenstandswert in der tenorierten Höhe; er entspricht einem Fünftel des vom Verwaltungsgericht ... für die Hauptsache festgesetzten Gegenstandswerts in Höhe von 19 107 218,89 €.

8 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

9 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 9 RVG).